Psychotherapie für Beamtinnen, Beamte & Privatversicherte

Beihilfe & private Krankenversicherung

Gut orientiert in die Behandlung starten

Der Weg in eine Psychotherapie soll verständlich bleiben – auch wenn Beihilfe, Tarifbedingungen und Formulare zunächst unübersichtlich wirken.

Hier erfahren Sie, wie die Abrechnung über Beihilfe und private Krankenversicherung grundsätzlich abläuft, welche Schritte zu Beginn wichtig sind und wie ich Sie bei den notwendigen Unterlagen unterstütze.

Meine Praxis liegt in Hürtgenwald und ist aus Düren, Aachen, Eschweiler, Stolberg und der Eifel gut erreichbar. Sitzungen können nach Absprache auch online stattfinden.

Erstgespräch anfragen
Abstrakte Illustration eines klaren Weges durch mehrere offene Übergänge

Kostenübernahme

Abrechnung über Beihilfe & private Krankenversicherung

Beamtinnen und Beamte – etwa Lehrkräfte, Polizei- und Justizbedienstete oder Verwaltungsbeamte – erhalten von ihrem Dienstherrn Beihilfe zu den Krankheitskosten. Ambulante Psychotherapie ist grundsätzlich beihilfefähig.

  • Die Beihilfe übernimmt je nach persönlichem Beihilfesatz in der Regel 50–70 % der Kosten.
  • Den verbleibenden Anteil deckt üblicherweise Ihre private Restkostenversicherung ab.
  • Abgerechnet wird nach der Gebührenordnung – Sie erhalten von mir eine Rechnung, die Sie bei Beihilfestelle und Versicherung einreichen.

Da die Regelungen je nach Dienstherr (Land NRW, Bund, Kommune) und Vertrag variieren, empfehle ich, die Konditionen vor Therapiebeginn kurz mit Ihrer Beihilfestelle und Ihrer privaten Krankenversicherung zu klären. Beim Papierkram unterstütze ich Sie gerne.

In den allermeisten Fällen beginnt die Behandlung als Kurzzeittherapie – und die ist deutlich unkomplizierter, als viele erwarten:

  • Bis zu 24 Sitzungen à 50 Minuten innerhalb eines Jahres sind ohne Antrag und ohne Genehmigung durch die Beihilfestelle beihilfefähig – kein Gutachterverfahren, kein Konsiliarbericht.
  • Für Beihilfe und Restkostenversicherung genügt in der Regel ein kurzes Schreiben von mir (wenige Zeilen), das Sie einfach dort einreichen – mehr Papierkram entsteht für Sie nicht.
  • Reicht das Kontingent nicht aus, stellen wir einen Umwandlungsantrag in eine Langzeittherapie (Antrags-/Begutachtungsverfahren). Um Behandlungspausen zu vermeiden, geschieht das am besten spätestens nach der 20. Sitzung – den Bericht dafür erstelle ich, Sie müssen nichts selbst formulieren.

Die Details können je nach Dienstherr und Beihilfeverordnung leicht abweichen – im Zweifel klären wir das gemeinsam zu Beginn.

Auch ohne Beihilfeanspruch übernehmen private Krankenversicherungen Psychotherapie in der Regel vollständig oder zu einem großen Teil – abhängig vom Tarif. Bitte klären Sie die Voraussetzungen vorab mit Ihrer Versicherung und fordern Sie ggf. notwendige Formulare an – bei den Formularen unterstütze ich Sie gerne. Details finden Sie auch unter Honorar & Abrechnung.

Es besteht die Möglichkeit, Psychotherapie als Selbstzahler zu nutzen – ohne Beteiligung und ohne Meldung an Krankenkasse, private Krankenversicherung oder Beihilfe. Das kann relevant sein, wenn keine Diagnose in den Unterlagen einer Versicherung erscheinen soll, etwa vor einer angestrebten Verbeamtung.

Bitte beachten Sie: Gesundheitsfragen in Anträgen – etwa bei einer Verbeamtung oder beim Abschluss einer Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung – sind dennoch wahrheitsgemäß zu beantworten; die Selbstzahlung entbindet nicht von der gesetzlichen Anzeigepflicht (§ 19 VVG). Ich rechne nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) ab. Das Honorar beträgt 150 € pro 50-minütiger Sitzung.

Der Weg in die Therapie

Drei überschaubare Schritte

02

Erstgespräch & Kennenlernen

Im unverbindlichen Erstgespräch und den probatorischen Sitzungen klären wir Ihr Anliegen, mögliche Ziele und ob die Zusammenarbeit für Sie passt.

03

Therapiebeginn

In vielen Fällen kommt zunächst eine Kurzzeittherapie infrage. Erforderliche Schreiben und die nächsten Schritte besprechen wir transparent miteinander.

Für wen

Berufliche Belastungen kenne ich aus der Praxis

Viele meiner Klientinnen und Klienten stehen im öffentlichen Dienst. Einige typische Themen:

Anhaltende Erschöpfung und Burnout, Konflikte im Kollegium oder mit Eltern, Druck durch Unterrichtsausfall und Verwaltungsaufgaben, Grübeln, das auch am Wochenende nicht abschaltet – und die Frage, wie eine Wiedereingliederung nach längerer Krankschreibung gut gelingen kann. In der Therapie arbeiten wir an Grenzen, Erholungsfähigkeit und einem tragfähigen Umgang mit den Anforderungen des Schulalltags.

Belastende Einsätze können nachwirken – als anhaltende Anspannung, Schlafprobleme, aufdrängende Erinnerungen oder Reizbarkeit. Mit traumatherapeutischen Verfahren wie EMDR und IRRT (siehe Methoden) lassen sich solche Erfahrungen gezielt bearbeiten. Auch der Umgang mit Schichtdienst und chronischem Stress kann Thema sein.

Hohe Verantwortung bei wenig Gestaltungsspielraum, Konflikte am Arbeitsplatz, Sorgen vor Veränderungen oder das Gefühl, im Hamsterrad zu stecken: Auch ohne „große" Diagnose kann professionelle Unterstützung helfen, wieder handlungsfähig zu werden – als Psychotherapie oder als Coaching.

Vertraulichkeit

Diskretion & Schweigepflicht

Die häufigste Sorge, die Beamtinnen und Beamte im Erstkontakt äußern: „Erfährt mein Dienstherr davon?" Die klare Antwort: Nein. Als Psychologischer Psychotherapeut unterliege ich der strengen Schweigepflicht nach § 203 StGB. Es erfolgt keine Meldung an Dienststelle, Schule oder Schulaufsicht. Was in den Sitzungen besprochen wird, bleibt in der Praxis.

Die Beihilfestelle erfährt nur, was Sie selbst zur Abrechnung einreichen, und ist ihrerseits zur Vertraulichkeit verpflichtet. Wer auch das vermeiden möchte – etwa vor einer angestrebten Verbeamtung –, kann die Therapie als Selbstzahler in Anspruch nehmen (siehe oben, inkl. Hinweis zur Anzeigepflicht nach § 19 VVG).

Häufige Fragen

FAQ – Beihilfe, Verbeamtung & Ablauf

Ja, ambulante Psychotherapie ist grundsätzlich beihilfefähig. Je nach Beihilfesatz werden in der Regel 50–70 % erstattet, den Rest übernimmt üblicherweise die private Restkostenversicherung. Eine Kurzzeittherapie (bis zu 24 Sitzungen innerhalb eines Jahres) ist dabei ohne Antrag und ohne Genehmigung beihilfefähig; erst eine Langzeittherapie erfordert ein Antragsverfahren. Klären Sie die Konditionen am besten vorab mit Ihrer Beihilfestelle und Versicherung.

Nein. Es gilt die Schweigepflicht nach § 203 StGB – es erfolgt keine Meldung an den Dienstherrn, die Schule oder die Dienststelle. Mehr dazu im Abschnitt Diskretion & Schweigepflicht.

Wer eine Verbeamtung anstrebt, kann Psychotherapie als Selbstzahler nutzen – ohne Beteiligung und ohne Meldung an Krankenkasse, Versicherung oder Beihilfe.

Wichtig: Gesundheitsfragen in Anträgen sind dennoch wahrheitsgemäß zu beantworten; die Selbstzahlung entbindet nicht von der gesetzlichen Anzeigepflicht (§ 19 VVG). Verbindliche Auskünfte zu rechtlichen Einzelfragen kann nur eine Rechtsberatung geben.

In den allermeisten Fällen nein: Eine Kurzzeittherapie mit bis zu 24 Sitzungen innerhalb eines Jahres ist ohne Antrag und ohne Genehmigung der Beihilfestelle beihilfefähig – ohne Gutachterverfahren und ohne Anzeigepflicht. Sie erhalten von mir lediglich ein kurzes Schreiben für Beihilfe und Restkostenversicherung. Nur wenn das Kontingent nicht ausreicht, stellen wir einen Umwandlungsantrag in eine Langzeittherapie – den Bericht dafür erstelle ich.

Ja – nach Absprache können Sitzungen per Videoanruf stattfinden. Das ist hilfreich bei vollen Stundenplänen, Schichtdienst oder längeren Anfahrtswegen. Ob Beihilfe bzw. private Krankenversicherung Videositzungen erstatten, klären Sie am besten vorab.

Ob aktuell Behandlungsplätze frei sind, erfahren Sie am schnellsten über eine kurze Anfrage.

Kontakt

Bereit für den
ersten Schritt?

Ich freue mich auf Ihre Nachricht oder Ihren Anruf.